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AGB's für registrierte Händler

 

 

Firma Hummel Kunstbeschläge

Beschlägeherstellung und –handel – Restaurationsbedarf

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen


§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(5) Der Kunde stimmt zu, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewonnenen firmen- und personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen - Vertragsabschluss
(1) Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen (invitatio ad offerendum).
(2) Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang oder spätestens nach Terminwunsch des Kunden in der Bestellung (Angebot) ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung.
(3) Handelsübliche und für den Kunden zumutbare Abweichungen bei Form, Maßdaten, Oberflächen etc. bleiben vorbehalten. Insbesondere bei handgefertigten Gegenständen besteht kein Anspruch auf absolute Übereinstimmung.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(5) Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach unserer Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden können.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Geschäftssitz in Euro, ohne Verpackung und Transport/Versendung. Die Verpackung und Transport/Versendung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Es wird ein Entgelt für Mehraufwendungen von EUR 2,00 pro Kleinauftrag bis EUR 25,00 netto Warenwert berechnet.
(4) Die Vergütung ist, wenn nichts anderes vereinbart, bei Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug sofort fällig.
(5) Bestellungen werden per Nachnahme geliefert. Der Kunde hat alle Kosten der Lieferung zu tragen.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

§ 4 Versand/Transport
(1) Ist ein Versand/Transport der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab unserem Geschäftssitz auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mangels besonderer Vereinbarung steht uns die Wahl der Versand-/ Transportart sowie die Wahl des Versand-/ Transportunternehmens zu. Aus der getroffenen Wahl können uns gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden.
(2) Verzögert sich der Versand/Transport durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Versand-/Transportbereitschaft auf den Kunden über. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Kunde zu tragen.
(3) Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Versand-/Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine Verpflichtung ist von uns schriftlich angenommen worden.
(4) Mehrkosten, die für die beschleunigte Beförderung (z. B. Express, Eilboten, Schnellpakete etc.) entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Der Versand/Transport erfolgt per Nachnahme. Der Kunde trägt alle Kosten der Lieferung.

§ 5 Liefermenge, Lieferzeit
(1) Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes:
Die von uns genannten Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von uns schriftlich bestätigt worden.
(2) Der Beginn des von uns angegebenen Lieferzeitraumes setzt die Abklärung aller Einzelheiten der Ausführung voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung unseren Geschäftssitz verlassen hat oder bei vereinbarter Abholung durch den Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(5) Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende einer der in S. 1 genannten Behinderung teilen wir dem Kunden in wichtigen Fällen schnellstmöglichst mit.
(6) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Abs. (5) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern, oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, ist der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wir haben dies nach Erkennen der Tragweite unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, auch wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
(7) Teillieferungen in zumutbarem Maße sind zulässig und abzunehmen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Rechtsgeschäft.
(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(9) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (8) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(10) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(11) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretendenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(12) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(13) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, max. jedoch 5 % des Wertes des von Verzug betroffenen Teils der Lieferung.
(14) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 6 Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien
(1) Die Lieferung bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Wir werden dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Ein von uns übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.
(2) Wir übernehmen auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit den Kunden geschlossen.

§ 7 Mängelhaftung
(1) Alle Angaben in Abbildungen, Prospekten, Katalogen und in der Werbung stellen neben der Produktbeschreibung keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Solche Angaben sind nur verbindlich, wenn sie als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung auf Mangelfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Ablieferung, schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Offensichtliche Mängel, die nicht, verspätet oder nicht formgerecht gerügt wurden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Sonstige Mängel sind uns innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme schriftlich und spezifiziert anzuzeigen.
Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
(3) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen werden. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.
(4) Stellt der Kunde Mängel der gelieferten Ware fest, darf er über diese nicht verfügen, insbesondere verarbeiten und weiterverkaufen bzw. die Lieferung teilen, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erfolgt oder eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt ist.
(5) Keine Gewährleistung wird übernommen für fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschteile mangelhafter Einbauteile oder für Fehler, die durch chemische, elektrochemische, elektronische oder elektrische Einflüsse oder gleichartige Tatbestände entstanden sind.
(6) Die Gewährleistung wird aufgehoben, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung, Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten durchführt.
(7) Die Haftung für Mängel, die den Wert, die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.
(8) Wir haben Sachmängel der Lieferung, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden weiterliefern, nicht zu vertreten.
(9) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Kunden:
a) Wir sind nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
b) Darüber hinaus haben wir bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches ein neuerliches Nacherfüllungsrecht, das wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist. Erst wenn die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern.
(10) Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Kunde uns möglichst unverzüglich zu informieren.
(11) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(12) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(13) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(14) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(15) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(16) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 8 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Absatz (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware liegt keine Rücktrittserklärung von uns, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 1 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige ersatzpflichtige Dritte zustehen, in Höhe unserer Forderungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Gerichtsstand-Erfüllungsort-Anzuwendendes Recht
(1) Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder an dem Sitz einer seiner Niederlassungen zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

§ 11 Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

Copyright © by Hummel Hans-Peter Kunstbeschläge, Legau, 2011